Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kies- und Sandwerk GmbH & Co. KG, Neuenmörbitz

Fassung vom 20.09.2021

§ 1 Allgemeines

(1)    Nachfolgend verweisen die Begriffe “wir”, “uns” auf die Kies- und Sandwerk GmbH & Co. Kg, Neuenmörbitz (Hauptstraße 1, 04603 Windischleuba)

(2)    Für alle Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

(3)     Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Dies gilt auch dann, wenn wir uns nicht explizit darauf beziehen.

(4)    Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen bzw. rechtsfähige Personengesellschaften (Unternehmer) sowie Verbraucher.


§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1)        Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Durch die Bestellung der Ware erklärt der Kunde     verbindlich sein Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung     bzw. Lieferung der Ware zustande. Die korrekte Auswahl und Menge der gewünschten Ware liegt     ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Eine Überprüfung auf Sinnhaftigkeit und Vollständigkeit wird von uns nicht vorgenommen und nicht geschuldet.

(2)        Für die Folgen falscher bzw. unvollständiger Angaben bei der Bestellung haftet der Kunde.

(3)    Der Kunde wird zeitnah über Liefererschwernisse bzw. Lieferverzögerungen informiert. Sind diese Umstände von uns nicht zu vertreten (z.B. behördliche Eingriffe, Streiks, Umweltereignisse, Pandemien, Epidemien, kriegerische Handlungen etc.), so sind wir berechtigt die Lieferung/ Bereitstellung der Kaufsache für die Dauer der Behinderung auszusetzen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

(4)    Der Kunde gewährleistet, dass die den Lieferschein unterzeichnende Person uns gegenüber zur Abnahme sowie zur Bestätigung des Empfangs autorisiert ist. 

(5)    Proben/ Muster gelten als Mittelwert. Die Lieferung der Materialien kann von den vertraglich vereinbarten Qualitäten bzw. angegebenen DIN / DIN EN / DIN ISO-Normen abweichen. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um natürliche Produkte handelt, deren Farbgebung naturgemäß abweichen kann. Im Übrigen gilt die zu erwartende objektive Beschaffenheit der Sache sowie ihre übliche Art der Verwendung als Bewertungsmaßstab.  

(6)   Nimmt der Käufer nicht bzw. nicht rechtzeitig die Kaufsache ab und hat er dies zu vertreten, nachdem ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, so hat er uns, unbeachtet seiner Verpflichtungen zur Zahlung des Kaufpreises, zu entschädigen. Es gelten die gesetzlichen Verzugsbestimmungen des BGB. 


§ 3 Zahlungsbedingungen

(1)    Die Preise verstehen sich ab Werk frei Verladen und sind bindend. Dabei gilt, sofern sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Listenpreis.

(2)    Bei Kleinstmengen bis 1.000 kg (1 t) wird jeweils das Handgewicht von 1.000 kg (Stückpreis) angerechnet.

(3)    Alle Preisangaben verstehen sich als Nettopreise; zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei dem Verkauf an Verbraucher werden Preise als Endpreise (inkl. Umsatzsteuer) ausgewiesen.

(4)    Skonto wird nicht gewährt.

(5)    Erhöhen sich zwischen Angebotsabgabe und Lieferung / Abholung die Selbstkosten, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Verkaufspreis anzupassen, sofern es sich um eine Preissteigerung von bis zu 10 % handelt. Für den Fall Preissteigerung von über 10 % werden wir den Kunden hiervon umgehend informieren. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht zu.

(6)    Zahlungen sind mit Rechnungsstellung sofort fällig, zahlbar innerhalb von 30 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf in Zahlungsverzug. Verzugszinsen richten sich nach den gesetzlichen Verzugsvorschriften.

(7)    Zahlungen erfolgen durch Überweisung. Wir behalten uns das Recht vor, bestimmte Zahlungsmittel auszuschließen. Die Annahme von Schecks erfolgt ausschließlich erfüllungshalber. Im Falle der nicht ausreichenden Deckung trägt der Kunde die Gefahr entstehender Verzugs- und Zahlungskosten. In diesem Fall entfallen auch ggf. eingeräumte Rabatte. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto entscheidend. 

(8)    Im Falle des Zahlungsausfalls / der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens / der Zwangsvollstreckung gegen den Kunden (mit dem ein Vertragsverhältnis besteht), sind wir berechtigt unsere Leistung bis zum vollständigen Begleichen des Kaufpreises zurückzuhalten.

(9)   Stellt der Kunde seine Zahlungsunfähigkeit fest, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die mündliche Mitteilung reicht dazu nicht. Wir können im Fall von Zahlungsschwierigkeiten vom Vertrag zurücktreten und/oder die Herausgabe unseres Eigentums verlangen.

(10)    Aufrechnungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns akzeptiert wurden. 

(11)    Der Kunde ist nicht berechtigt Forderungen, die uns gegenüber bestehen an Dritte abzutreten. Für den Fall, dass eine Abtretung dennoch erfolgt, sind wir berechtigt trotz Abtretung mit befreiender Wirkung an den Kunden zu zahlen.



§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung sowie aller diesbezüglichen Nebenforderungen und Zinsen vor. Für den Fall der Vermengung, Vermischung und Verarbeitung setzt sich unser Eigentum an dem neu hergestellten Gegenstand im Verhältnis fort. 

(2)    Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat uns weiterhin schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Kaufsache sowie von etwaigen Beschädigungen zu unterrichten.

(3)    Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen nebst Nebenrechten in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. 

(4)    Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt diese Forderung gegebenenfalls selbst einzuziehen; wir werden diese Forderung im Regelfall jedoch nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Kunde

(5)    Wir sind bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen.




§ 5 Gefahrenübergang

(1)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der veräußerten Kaufsache geht mit Verlassen des Werkes an den Kunden über.

(2)    Die Lieferung der Ware erfolgt „ab Werk“. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 

(3)    Wurde auf Wunsch des Kunden und in Zustimmung von uns die Kaufsache an einen anderen Erfüllungsort als das Werk versandt, so geht die Gefahr ebenfalls mit Verlassen des Werkes auf den Kunden über. 

(4)    Entstehende Transportkosten trägt der Kunde. Der Transport der Ware wird von uns nicht versichert.


§ 6 Mängelhaftung / Gewährleistung

(1)    Mängelansprüche von Seiten des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet die Ware vor Verwendung als Beton-/Asphaltzuschlagstoff auf ausreichende Qualität zu untersuchen. Erfolgt eine Untersuchung nicht, ist eine Haftung für Qualitätsmängel/Gewährleistung ausgeschlossen. 

(2)    Es finden im Werk regelmäßige Qualitätsüberprüfungen durch Eigen- und Fremdüberwacher statt. Unseren Beauftragten ist das Recht vorbehalten (nach Absprache) belieferte Baustellen zu betreten sowie Proben aus der Kaufsache zu entnehmen. 

(3)     Der Kunde verpflichtet sich zudem, die Kaufsache seines Verwendungszweckes entsprechend, unverzüglich auf ausreichende Qualität zu untersuchen. Das Ergebnis der Qualitätsprüfung ist uns schriftlich mitzuteilen.

(4)    Wurden von Seiten des Käufers Mängel an der Ware festgestellt, so sind uns diese unverzüglich (innerhalb von 3 Werktagen) anzuzeigen. 

(5)    Gegenüber dem Kunden entfällt die Gewährleistung, sobald unsere Ware mit Waren anderer Hersteller oder sonstigen Baustoffen vermengt oder verändert wird. Ebenso entfallen damit mögliche Regressforderungen von Seiten des Kunden oder Dritter.

(6)    Gewährleistungsansprüche bzw. Mängelansprüche verjähren für Kunden innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenübergang.

(7)    Liegt ein Mangel der Ware vor, so hat der Kunde das Recht Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Ware zu verlangen. Wir sind berechtigt die Art der gewünschten Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 

(8)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

(9)    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung nachgewiesen wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(10)    Die Schadensersatzhaftung gilt ebenso, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. 

(11)    Steht dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstandenen Schaden begrenzt.

(12)    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt davon unberührt.

(13)     Soweit voranstehend nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.


§ 7 Annahme von Erdaushub / Boden / Bauschutt / Mischabfällen

(1) Bei der Annahme von Erdaushub, Bauschutt oder Mischabfällen ist uns vor Beginn der Baumaßnahme unaufgefordert ein Gutachten (nach LAGA) zuzusenden. Vor der Anlieferung muss eine Bestätigung der Annahme durch uns erfolgen. 

(2) Wird Erdaushub angeliefert, ohne dass ein Gutachten bzw. für Kleinbaustellen eine Unbedenklichkeitserklärung (Annahmeschein) ausgefüllt wird, behalten wir uns das Recht vor das Material zu verweigern. Dies gilt auch in dem Fall, wenn das Material bereits abgekippt wurde. Dies geschieht auf Kosten des Abfallerzeugers bzw. alternativ Spediteurs.

(3) Wir sind berechtigt, ohne gesonderte Ankündigung Bodenproben des angelieferten Materials zu nehmen, zu untersuchen sowie daraus Rückstellproben zu erstellen und diese aufzubewahren.

(4) Wir behalten uns außerdem das Recht auf Rückverladung (von angenommenen Erdaushub) bei nicht ordnungsgemäß deklarierten Materialien vor. Dies gilt insbesondere bei falschen Gutachten / falschen Unbedenklichkeitserklärungen. Eine Rückverladung erfolgt auf Kosten des Abfallverursachers /-erzeugers bzw. alternativ Spediteurs. Wir weisen explizit darauf hin, dass dies auch nachträglich (bis zu 2 Jahre) erfolgen kann.

(5) Wurden fehlerhaft deklarierten Materialien (falsche Unbedenklichkeitserklärung bzw. fehlerhaftes LAGA Gutachten) verkippt, sind wir dazu berechtigt den gesamten Bereich, welcher mit dem nicht ordnungsgemäß verkippten Material in Berührung gekommen ist, rückzuverladen. Dies geschieht auf Kosten des Abfallerzeugers bzw. alternativ Spediteurs. Wir weisen explizit darauf hin, dass dies auch nachträglich (bis zu 2 Jahre) erfolgen kann.

(6) Werden nachträglich Verunreinigungen der angelieferten Materialien festgestellt, so können wir den Anlieferer verpflichten das Material (und Mischungen daraus) wieder in Besitz zu nehmen. Dies geschieht auf Kosten des Abfallerzeugers bzw. alternativ Spediteurs. Wir weisen explizit darauf hin, dass dies auch nachträglich (bis zu 2 Jahre) erfolgen kann.


§ 8 Gesamthaftung

(1)    Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen nicht.

(2)    Eine Haftung, die über die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Haftung hinausgeht, wird ausgeschlossen.

‍    


§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1)    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Streitigkeiten ist das Amtsgericht Altenburg, bzw. das zuständige Landgericht. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

(2)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie verweisende Normen des Binnenrechtes finden keine Anwendung.


§ 10 Verhalten im Betriebsgelände

(1)    Den Anweisungen unserer Mitarbeiter ist zwingend Folge zu leisten

(2)    Vor Zutritt zum Betriebsgelände ist die „Unterweisung für Fremdfirmen“ zu lesen und zu befolgen. Diese hängt im Wiegehaus aus bzw. kann alternativ vom Personal erfragt werden. Wird dieser Anordnung nicht zugestimmt, so ist das Betriebsgelände unaufgefordert und unverzüglich zu verlassen.


§ 11 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung hiervon nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Bestimmung ersetzt, deren wirtschaftlichen Erfolg, dem der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.













Diese Homepage verwendet personenbezogenen Daten. Die Daten werden in Form von Google Analytics gespeichert. Personenbezogene Daten werden ebenso gespeichert wenn Sie uns per E-Mail / Telefon / Fax kontaktieren. Mehr zum Datenschutz

AGB

Diese Website verwendet Cookies. Lesen Sie hier unsere Datenschutzbestimmungen /privacy policy.

OK